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Leitlinien für ethische Grundsätze
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ethische Grundsätze als Ordnung auf Basis von §10 Abs. 1 Satz 1 KITG am 22. Juli 2024 beschlossen.
Präambel
1. Ethische Grundsätze
2. Handlungsmaximen
- Wissen zu schaffen, Bildung zu fördern und zur Bewältigung der Herausforderungen der Gesellschaft beizutragen,
- unsere Forschungs-, Bildungs- und Innovationsaktivitäten am Nutzen für die Menschheit und am Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu orientieren,
- einen bewussten und verantwortungsvollen Umgang2 mit Rüstungsforschung3, (besorgniserregender) sicherheitsrelevanter Forschung4 und Dual-Use-Gütern5 zu pflegen,
- in der Lehre, der Aus- und Weiterbildung diese Leitlinien für ethische Grundsätze und das Verantwortungsbewusstsein zu vertreten, zu vermitteln sowie die kritische Reflexion zu fördern,
- Transparenz zu schaffen über Rüstungsforschung, (besorgniserregende) sicherheitsrelevante Forschung und Dual-Use-Güter betreffende Forschung am KIT:
- Forschende schaffen im Zusammenhang mit ihren Forschungsprojekten Transparenz (z.B. im Rahmen der Drittmittelanzeige oder als projektspezifische Antworten auf parlamentarische Anfragen etc.) – bezüglich von ihnen durchgeführter Rüstungsforschung, der Zusammenarbeit mit in der Rüstungsforschung aktiven Dritten, der Durchführung von (besorgniserregender) sicherheitsrelevanter Forschung sowie dem möglichen Dual-Use-Einsatz ihrer Forschungsprodukte und -methoden (u.a. ist die Offenhaltung von militärischer Nutzung von Forschungsergebnissen oder -methoden durch Auftraggeber und / oder Kooperationspartner anzuzeigen).
- Das KIT stellt zu den genannten Punkten übergreifende Transparenz her (z.B. bei Anfragen aus BMBF, MWK oder dem parlamentarischen Raum etc.).
- Rüstungsforschung und ihre Ergebnisse sowie militärische Anwendungen sind nicht Thema in Pflichtveranstaltungen, Pflichtpraktika und ähnlichen verpflichtenden Formaten im Rahmen des Studiums, damit den Studierenden eine Wahlmöglichkeit bleibt, sich damit nicht zu beschäftigen; die kritische Einordnung von Forschungsergebnissen mit Blick auf Dual-Use und Nutzen für militärische Anwendungen ist dagegen auch in Pflichtveranstaltungen erwünscht,
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2 im Sinne der aktuellen Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung. (https://www.sicherheitsrelevante-forschung.org/)
3 Unter Rüstungsforschung wird die Entwicklung von Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsgütern (Waren, Software und Technologie) sowie von Gütern, die zur Durchführung militärischer Aktionen bestimmt sind, verstanden, welche nach § 5 Absatz 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Beschränkungen oder Handlungspflichten unterliegen.
4 Definition nach dem Gemeinsamen Ausschuss zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung (DFG/Leopoldina): „Sicherheitsrelevante Forschung umfasst wissenschaftliche Arbeiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie Wissen, Produkte oder Technologien hervorbringen, die von Dritten missbraucht werden können, um Menschenwürde, Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Umwelt oder ein friedliches Zusammenleben zu schädigen. Diese wird als „besorgniserregend“ bezeichnet, wenn der Missbrauch unmittelbar erfolgen kann und die möglichen Schäden erheblich sind.“
5 Definition nach dem Gemeinsamen Ausschuss zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung (DFG/Leopoldina): „Als Dual-Use-Güter – also Güter mit doppeltem Verwendungszweck – werden in der Regel Produkte bezeichnet, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke eingesetzt werden können.“
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- die Einsatzmöglichkeiten, einschließlich der Chancen, Risiken und Missbrauchsgefahren, unserer Arbeiten stets zu bedenken und abzuwägen sowie gegebenenfalls eine begleitende Technikfolgenabschätzung vorzunehmen,
- die möglichen Folgen einer Veröffentlichung von sicherheitsrelevanten Forschungsergebnissen mit dem Gebot der Transparenz abzuwägen und gegebenenfalls die Veröffentlichung einzuschränken oder gänzlich hiervon abzusehen, wenn deren Veröffentlichung zu konkreten Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit führen kann,
- durch adäquate Wahl unserer Mittel, Methoden, Auftraggeber und Kooperationspartner sowie durch geeignete Informationsverbreitung Risiken und Missbrauchsgefahr zu minimieren,
- uns die Problematik der häufig nicht vorhersehbaren Anwendungen unserer Forschungsergebnisse (z.B. „Dual Use“) zu vergegenwärtigen und diese Sensibilität im gesamten Forschungsprozess lebendig zu erhalten,
- auf Forschung mit nicht einzugrenzenden Risiken der Forschungsaktivitäten in letzter Konsequenz zu verzichten,
- die gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse dem wissenschaftlichen Umfeld und der Gesellschaft allgemein, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums unter Beachtung der Gesetzeslage und vertraglicher Regelungen sowie unter Abwägung möglicher Risiken, zugänglich zu machen und ausschließlich Forschung, die diesen Anforderungen entspricht, durch Aktivitäten und Bereitstellung von Ressourcen zu fördern,
- uns am öffentlichen Diskurs zu beteiligen, etwa an der Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Wissenschaft und Technik mitzuwirken, z.B. durch Mitgestaltung von Normen und Gesetzen als Sachverständige und Mitglied in Kommissionen oder in der Politikberatung,
- unsere Kompetenzen zur Information der Gesellschaft im Dialog und durch allgemein verständliche Beiträge einzubringen,
- die uns zur Verfügung stehenden persönlichen, zeitlichen, finanziellen und materiellen Ressourcen verantwortungsvoll einzusetzen sowie
- die Entwicklung der Wissenschaft und Technik im eigenen und in benachbarten Gebieten zu verfolgen, um unsere Fachkompetenz ständig zu aktualisieren und weiterzuentwickeln.
- Ehrlichkeit, Aufrichtigkeit und Wahrhaftigkeit im Miteinander,
- Respekt, Anerkennung der Ebenbürtigkeit und Toleranz ungeachtet der Position, Herkunft, Religion, Geschlecht und anderen Formen der Diversität,
- die Förderung der persönlichen und beruflichen Entwicklung aller Mitglieder und Angehörigen des KIT für die gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben inner- und außerhalb des KIT sowie
- die Partizipation der Studierenden und Beschäftigten an Entscheidungsfindungs- und Gestaltungsprozessen im KIT.
3. Zuständigkeiten
- erfahrene, integre Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, von denen mindestens eine Person der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT gemäß § 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 KITG in Verbindung mit § 14a KITG angehört; die zweite Ombudsperson kann auch ein/e Wissenschaftlerin/Wissenschaftler aus der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter am KIT gemäß § 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 KITG in Verbindung mit § 14b KITG mit Führungserfahrung sein.
- während ihrer Amtszeit keine Mitglieder des Präsidiums, des KIT-Aufsichtsrates bzw. keine Bereichsleitung.
- Mitglieder, Angehörige und Gremien des KIT zu beraten, in Konfliktsituationen zu vermitteln (dabei können fachkundige Berater/Beraterinnen hinzugezogen werden),
- sich mit anderen Ombudspersonen und Kommissionen im KIT abzustimmen und dort einzubringen, soweit ethische Grundsätze berührt werden,
- bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder in einzelnen, nicht gütlich lösbaren Konfliktfällen die Ethikkommission des KIT anzurufen und
- einmal jährlich dem KIT-Senat zu berichten.
- vier Personen aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer am KIT gemäß § 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 KITG in Verbindung mit § 14a KITG,
- zwei Personen aus der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter am KIT gemäß § 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 KITG in Verbindung mit § 14b KITG,
- eine Person aus der Gruppe der Doktorandinnen/Doktoranden gemäß § 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4 KITG in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b LHG,
- ein/e hauptberuflich am KIT beschäftigte/r Doktorandin/Doktorand, die/der der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter am KIT gemäß § 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 KITG in Verbindung mit § 14b KITG zugeordnet ist,
- zwei Personen aus der Gruppe der Studierenden gemäß § 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 KITG in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a LHG,
- zwei Personen aus der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen gemäß § 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 KITG (Verwaltung und Technik),
- einem Mitglied des Personalrats,
- einem Mitglied des Präsidiums nach § 5 Absatz 1 Satz 1 KITG,
- den beiden Ombudspersonen für die Ethischen Grundsätze als Gäste mit beratender Stimme und
- der/dem Beauftragten für Compliance am KIT als Gast mit beratender Stimme.
- die Verbreitung der Ethischen Leitlinien und den Dialog darüber zu fördern,
- den interdisziplinären Diskurs insbesondere bei neuen und ethisch sensiblen Forschungsgebieten anzuregen,
- die Ethischen Leitlinien für das KIT bei Bedarf weiterzuentwickeln,
- auf Anrufung durch eine Ombudsperson für die Ethischen Grundsätze, ein Mitglied der Ethikkommission, den KIT-Senat oder das Präsidium Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln und abschließende Empfehlungen auszusprechen,
- die ethische Zulässigkeit von Forschungsvorhaben – insbesondere solchen unter Einbeziehung von Probanden/Probandinnen – auf Anrufung des Präsidiums, einer Ombudsperson, eines Mitglieds der Ethikkommission oder der verantwortlichen Leitung des entsprechenden Forschungsvorhabens zu prüfen und zu beurteilen. Änderungen an einem bereits positiv beurteilten Forschungsvorhaben sind der Ethikkommission unverzüglich anzuzeigen. Die Ethikkommission behält sich eine Änderung ihrer Beurteilung des Forschungsvorhabens vor, sollten ethisch bedenkliche Änderungen am Forschungsdesign vorgenommen worden sein,
- sich mit den Risiken sicherheitsrelevanter Forschung im KIT zu befassen, dies insbesondere dann, wenn bei einem Forschungsvorhaben erhebliche Risiken für Menschenwürde, Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Umwelt bestehen könnten oder eine Störung des friedlichen Zusammenlebens zu befürchten ist; besorgniserregende Risiken sicherheitsrelevanter Forschung bestehen insbesondere bei wissenschaftlichen Arbeiten, bei denen anzunehmen ist, dass sie Wissen, Produkte oder Technologien hervorbringen, die unmittelbar von Dritten missbraucht werden können; die Ethikkommission prüft derartige Forschungsvorhaben nach Anrufung durch das Präsidium, eine Ombudsperson, ein Mitglied der Ethikkommission oder die verantwortliche Leitung des entsprechenden Forschungsvorhabens; die Ethikkommission kann sich aktiv zu Fällen sicherheitsrelevanter Forschung des KIT informieren,
- in einzelnen Konfliktfällen eine abschließende Empfehlung für das Präsidium auszusprechen sowie
- die Anrufung des Senats in grundsätzlichen ethischen Fragestellungen vorzunehmen.
- Die Ethikkommission des KIT gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Inkrafttreten
In Vertretung des Präsidenten des KIT
Anhang
- Ausfuhrverantwortliche/r / Verantwortliche/r für Exportkontrolle
- Beauftragte/r für die Belange Schwerbehinderter
- Beauftragte/r für die Biologische Sicherheit
- Beauftragte/r für Brandschutz
- Beauftragte/r für Compliance und Korruptionsprävention
- Beauftragte/r für Datenschutz
- Beauftragte für die Belange sexueller Belästigung von Frauen
- Beauftragte für die Belange sexueller Belästigung von Männern
- Beauftragte/r für Studierende mit Behinderung und chronischer Krankheit
- Betriebsärzte/Betriebsärztinnen
- Betriebsbeauftragte/r für Abfall
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Gefahrgutbeauftragte/r
- Gewässerschutzbeauftragte/r
- Gleichstellungsbeauftragte/r und Chancengleichheitsbeauftragte/r
- Immissionsschutzbeauftragte/r
- IT-Sicherheitsbeauftragte/r
- Objektschutzbeauftragte/r (Großforschungsaufgabe)
- Ombudspersonen für Doktorand(inn)en und Betreuer(innen)
- Ombudspersonen für die Ethischen Grundsätze
- Ombudspersonen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
- Risikobeauftragte/r
- Sicherheitsbeauftragte/r
- Sicherheitsbevollmächtigte/r nach SÜG (Geheimschutzbeauftragter)
- Strahlenschutzbevollmächtige/r
- Tierschutzbeauftragte/r
- Betriebsbeauftragte in der Großforschungsaufgabe
- Grundstoffüberwachungsbeauftragte/r
- IT-Beauftragte
- Laserschutzbeauftragte
- Projektleiter (Gentechnik)
- Qualitätsmanagementbeauftragte
- Sicherheitsbeauftragte (Arbeitssicherheit nach SGB VII)
- Strahlenschutzbeauftragte
Leitlinien als Download (auf Deutsch und auf Englisch)